Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhlfe: Wann bezahlt der Staat meine Prozesskosten?
Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) wird Ihnen nur für Gerichtsverfahren bewilligt, und auch nur dann, wenn Ihr Anliegen nach Auffassung des Gerichts erfolgreich sein könnte und Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nach dem Recht der Sozialhilfe so gering ist, dass Sie die Prozesskosten nicht sofort in voller Höhe aufbringen können.
Wenn Ihr Einkommen dafür ausreicht, sind aber monatliche Raten an die Gerichtskasse zu bezahlen. Die Staatskasse bezahlt dem Anwalt im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht seine vollen Gebühren. Fahrkosten werden häufig nicht bezahlt. Diese müssen dann vom Mandanten selbst getragen werden. Ab einem Gegenstandswert über 4.000 EUR ist die Erstattung aus der Staatskasse geringer als die anwaltlichen Gebühren. Die Differenz muß man auch bezahlen, wenn man Prozesskostenhilfe mit der Auflage von Ratenzahlungen bewilligt
bekommen hat.
Das Prozesskostenhilferecht ist ab dem 01.01.2014 verschärft worden:
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird widerrufen, wenn unvollständige oder gar falsche Angaben gemacht wurden, auch wenn bei richtigen Angaben ebenfalls Prozesskostenhilfe bewiligt worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Einkommenserhöhungen oder der Wegfall von Belastungen innerhalb der nächsten 4 Jahre nach dem Prozess nicht unaufgefordert dem Gericht mitgeteilt werden. Die Prozesskosten können zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller durch den Prozess einen Geldbetrag erhält.
Die Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Dafür kann, bei strengeren Anforderungen (z.B. Sozialhilfebezug) beim Amtsgericht vor der Beauftragung eines Anwalts Beratungshilfe beantragt werden.
Auch die Mandanten, die für die Finanzierung ihrer Anwaltskosten Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch nehmen, sind bei uns gut aufgehoben. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird von uns gestellt.
Mandanten, die Beratungshilfe beanspruchen wollen, müssen allerdings vorher beim Amtsgericht ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein genehmigt bekommen haben, bevor sie zu uns kommen. Wir beantragen keine Beratungshilfe und rechnen unsere Leistung auch nicht auf der Basis von Beratungshilfekosten ab, wenn nicht vor der Beratung ein Beratungshilfeschein vorgelegt worden ist. Die Beratungshilfe zahlt nur einen geringen Anteil der uns entstandenen Kosten. Wir leisten einen sozialen Beitrag, wenn wir unsere Tätigkeit aufgrund von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe erbringen. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir bei Angelegenheiten der Beratungshilfe unsere Tätigkeit von der vorherigen Vorlage eines Beratungshilfescheins und der Zahlkung der Schutzgebühr von 15,00 € abhängig machen.